Klarstellung und Erläuterung
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
es hat sich im Nachgang auf eine Kommunalvertretersitzung im Amtsgebiet herausgestellt, dass Unklarheiten zu den Osterfeuer- und Maifeuerveranstaltungen bestehen, die ich hiermit ausräumen möchte.
Die Verwaltungsseite vergisst möglicherweise allzu leicht, dass scheinbar eindeutige und unkomplizierte Sachverhalte von Dritten und ehrenamtlichen Vertretern nicht so leicht nachvollzogen werden können.
Ich möchte meinen Ausführungen voranstellen, dass ich persönlich sowie meine Kolleginnen und Kollegen der Amtsverwaltung das ehrenamtliche Engagement würdigen, die Vereinsarbeit schätzen und achten und im Rahmen unserer Möglichkeiten auch unterstützen. Viele Bedienstete der Amtsverwaltung sind selbst in unterschiedlichsten Ehrenamtsbereichen tätig.
Ich und unsere Amtsverwaltung bedauern, wenn Veranstaltungen, die viel Mühe in der Vorbereitung und Durchführung machen, nicht wie geplant ablaufen können!
Untersagung, Absage, Verbot von Veranstaltungen
Das Amt Unterspreewald, konkret die Ordnungsbehörde der Amtsverwaltung, hat weder Osterfeuerveranstaltungen noch Maifeuerfeste untersagt. Die Organisation und damit auch die Kommunikation dazu liegen in der Verantwortung der Veranstalter.
Für Osterfeuer und Maifeuer – sollten dabei große offene Feuer entzündet und abgebrannt werden – sind Abbrenngenehmigungen notwendig.
Diese Genehmigungen, die durch den zuständigen Fachbereich des Amtes Unterspreewald sehr kurzfristig und schnell bearbeitet und beschieden wurden, enthielten Auflagen und auflösende Bedingungen. Das ist eine verwaltungstypische Vorgehensweise und ich gehe davon aus, dass alle Genehmigungen auch anderer Kommunalbehörden ähnliche oder vergleichbare Bedingungen enthalten.
Die genehmigende Behörde hat bei ihrer Entscheidung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Regelungen eine Abwägung nach pflichtgemäßem Ermessen zwischen den verschiedenen Rechtsgütern vorzunehmen. Auf der einen Seite steht das Interesse des Veranstalters an der Durchführung der Veranstaltung und auf der anderen Seite stehen eine Vielzahl von anderen, ggf. auch entgegenstehenden Rechtsgütern, die gegeneinander abzuwägen sind.
In besagten Fällen wurde durch die Ordnungsbehörde entschieden, dass die Genehmigungen zum Abbrennen u.a. nur bis zu einer Waldbrandwarnstufe unter 4 gelten. Bei diesen Entscheidungen fließen Aspekte wie die Größe des Feuers bzw. des Brennmaterials, mögliche Brandlasten in der Nähe, Gesamtlage der Feuerwehren, Nähe zu Schutzgütern (Leib, Leben, Eigentum, Wald, schützenswerte Parkbaumbestände usw.) in die Bewertung ein.
Am Gründonnerstag dieses Jahres wurde im gesamten Landkreis Dahme-Spreewald die höchste Waldbrandwarnstufe 5 ausgerufen.
Die geplanten Veranstaltungen hätten sicher, wie auch in vielen anderen Orten geschehen, ohne das Abbrennen der Großfeuer durchgeführt werden können. Diese Entscheidung obliegt aber dem Veranstalter und wird durch den Verfasser nicht gewertet.
Die Amtsverwaltung hat darüber hinaus eingeräumt, die bestehenden Genehmigungen unbürokratisch auch auf den Ostersonnabend und Ostersonntag auszuweiten. An diesen Tagen war dank der Regenfälle die Waldbrandwarnstufe geringer, ein Abbrennen wäre möglich gewesen.
Die Kommunikation in solchen Verwaltungsverfahrensangelegenheiten (z.B. analog Gewerbegenehmigungen, Gewerbeuntersagungen, Ummeldungen usw.) erfolgt grundsätzlich zwischen der Behörde und dem Antragsteller bzw. Bescheidadressaten und nicht initiativ und prospektiv mit Dritten/der Öffentlichkeit.
Auch wenn es eine Selbstverständlichkeit ist, möchte ich betonen, dass ich voll und ganz hinter diesen fachlich fundiert getroffenen Entscheidungen des Ordnungsamtes stehe und deren Einschätzungen teile.
Ich gehe davon aus, dass auch ohne die Großfeuer gelungene Veranstaltungen und Feiern stattgefunden haben.
Ich wünsche allen Lesern eine schöne Frühlingszeit und verbleibe
freundlich grüßend.
Marco Kehling
Amtsdirektor