Gaststättengewerbe - dauerhaft
Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen. In dieser Anzeige ist auch anzugeben,
- um welche Betriebsart es sich handelt und
- ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.
Als wesentliche Betriebsarten kommen in Betracht:
- Imbiss / Schnellrestaurant
- Schankwirtschaft
- Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft
- Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen
- Tanzlokal
- Freischankfläche (Biergarten)
- Café
- Bar
- Diskothek
- Autobahnraststätte
- Trinkhalle
- Warenhausgaststätte
Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies so ist dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
- natürliche Person: nach Zeitaufwand, mindestens 26,00 €
- juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 31,00 €
- für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: nach Zeitaufwand, mindestens 13,00 €
- beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 8,00 €
- Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung - BbgGastGZV)
- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO)
- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
- ausgefülltes Formblatt 'GewA1' entsprechend Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 GewO
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
- Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
Im Falle des Alkoholausschanks zusätzlich erforderlich:
- Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG
- Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Bescheinigung in Steuersachen)
- Ordnungsamt
- Seniorenarbeit
- Gewerbe
- Vereinsarbeit
- Friedhofsverwaltung