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Führerscheinantrag Annahme

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Leistungsbeschreibung
Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.
Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:
  • vor 1953 - 19.01.2033
  • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
  • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
  • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
  • 1971 oder später - 19.012025
Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:
  • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
  • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
  • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
  • 2008 - 19.01.2029
  • 2009 - 19.01.2030
  • 2010 - 19.01.2031
  • 2011 - 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033
Hinweise:
  • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
  • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind regelmäßig mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
  • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.
  • Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)
Welche Fristen muss ich beachten?
Land Brandenburg:
Sämtliche Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind umzutauschen. Es gelten die folgenden Fristen:  
I. Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr der Fahrerlaubnisinhabenden

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19.01.2033

1953-1958

19.01.2022

1959-1964

19.01.2023

1965-1970

19.01.2024

1971 oder später 

19.01.2025

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr

Umtausch bis:

1999-2001

19.01.2026

2002-2004

19.01.2027

2005-2007

19.01.2028

2008

19.01.2029

2009

19.01.2030

2010

19.01.2031

2011

19.01.2032

2012-18.01.2013

19.01.2033

(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)

Für die Ausstellung des neuen Führerscheins ist die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises verantwortlich. Im Einwohnermeldeamt kann lediglich der Antrag abgegeben werden!

Straßenverkehrsamt
Straße:
Weinbergstraße 1
PLZ/Ort:
15907 Lübben (Spreewald)
Fahrerlaubnisbehörde
03546 20-1920
03546 20-1917
strassenverkehrsamt@dahme-spreewald.de
https://www.dahme-spreewald.info/de/verwaltung/verwaltungsstruktur/dezernat3/strassenverkehrsamt/fahrerlaubnisbehoerde/umtausch-alter-fuehrerscheine/

Bearbeitungsdauer:

15 Minuten

Bearbeitungsdauer
Land Brandenburg:
Abhängig vom Einzelfall
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)




Termin vereinbaren:

Gebühren:

Welche Gebühren fallen an?
  • Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
  • Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)

Für die Annahme und Weiterleitung des Antrages zum Führerscheintausch gelten die Bedingungen gemäß der Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald. 

andere Downloads

Verwaltungsgebührensatzung - Anlage 1 Gebührenverzeichnis
Verwaltungsgebührensatzung Amt Unterspreewald

Rechtsgrundlage
  • § 24a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • § 25 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Anlage 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Anlage 8e Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)

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Amt Unterspreewald

Markt 1
15938 Golßen
Telefon:
035452 384-0
Fax:
035452 384-24
Email:
amt@unterspreewald.de

Öffnungszeiten

Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und  13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung

 

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