Feuer - Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Feuers
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)
Möchten Sie öffentlich im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, dann müssen Sie dies beantragen. Hierfür erhalten Sie von der zuständigen Stelle eine Genehmigung.
Bestimmungen zur Durchführung eines Lagerfeuers
Die Durchführung eines Lagerfeuers kann nur unter dem Gesichtspunkt eines im öffentlichen Interesse durchzuführenden gemeinschaftlichen Ereignisses und nicht zum Zwecke einer vorzunehmenden Verbrennung von Abfallstoffen o. ä. genehmigt werden.
Dabei ist folgendes zu beachten:
Die Durchführung von Kontrollen bleibt vorbehalten.
Bestimmungen zur Durchführung eines Lagerfeuers
Die Durchführung eines Lagerfeuers kann nur unter dem Gesichtspunkt eines im öffentlichen Interesse durchzuführenden gemeinschaftlichen Ereignisses und nicht zum Zwecke einer vorzunehmenden Verbrennung von Abfallstoffen o. ä. genehmigt werden.
Dabei ist folgendes zu beachten:
- Einen Schutzwall um die Feuerstelle anzulegen.
- für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz trocknet sehr langsam. Erst wenn die Holzscheite längere Zeit gut durchlüftet gelagert wurden, sind sie trocken.
- Löschmittel und Geräte wie z. B. Wasser, Sand, Handfeuerlöscher, Eimer, Schaufeln und Spaten sind bereitzuhalten.
- die Abbrennstelle ist von Restbrennmaterial und Asche zu beräumen (evtl. Nachkontrollen durchführen).
Die Durchführung von Kontrollen bleibt vorbehalten.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)
Das Verbrennen ist verboten:
- bei lang anhaltender extrem trockener Witterung,
- ab Waldbrandwarnstufe 1,
- bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),
- wenn durch hohe Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist,
- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
- bei lang anhaltender extrem trockener Witterung,
- ab Waldbrandwarnstufe 1,
- bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),
- wenn durch hohe Feuchtigkeit des Materials zu starke Rauchentwicklung zu befürchten ist,
- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Traditionsfeuer, Osterfeuer, Lagerfeuer
Rechtsgrundlage
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)
Rechtsbehelf
(Quelle: Brandenburg (Live) / https://ws-bb.zfinder.de)
Gegen die Ablehnung des Antrages können Sie Widerspruch einlegen.
Herr Göpfert
Markt 1
15938 Golßen
- Ordnungsamt
- Aussendienst
Herr Neidhardt
Markt 1
15938 Golßen
- Ordnungsamt
- Aussendienst