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Bewacherregister

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Leistungsbeschreibung
Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Die gewerbsmäßige Bewachung ist erlaubnispflichtig. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete sind. Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Dazu gehören u.a.
  • die herkömmliche Fahrrad, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
  • der Veranstaltungsdienst,
  • die Fluggastkontrolle,
  • die Durchführung von Geld und Werttransporten,
  • der Personenschutz oder
  • die Bewachung von Industrie und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.
Dabei geht es ausschließlich um aktive Überwachungstätigkeiten durch Personen vor Ort.
Bewachungsunternehmer und damit erlaubnispflichtig kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
Die Unterrichtung erfolgt bei der Industrie- und Handelskammer und umfasst mindestens 40 Unterrichtsstunden, in denen Sie ohne Fehlzeiten präsent sein müssen. Vermittelt werden Ihnen unter anderem Ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten als Sicherheitskraft sowie Techniken zum Umgang mit Menschen in Konfliktsituationen.
Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, daher müssen Sie mindestens über Sprachkenntnisse auf B1-Niveau verfügen.
Im Anschluss an die Unterrichtung müssen Sie schriftliche und mündliche Verständnisfragen zu den Inhalten beantworten, um die Bescheinigung zu erhalten. Mit der Bescheinigung werden Sie auch in das Bewacherregister eingetragen.
Für die Eröffnung eines Bewachungsunternehmens oder den Einsatz in bestimmten Bereichen, wie Flüchtlingsunterkünften, in Diskotheken oder anderen öffentlichen Orten, müssen Sie die umfangreichere Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe ablegen.
Wenn Sie über einen Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf, beispielsweise als Fachkraft für Schutz und Sicherheit, verfügen, müssen Sie die Unterrichtung nicht extra nachweisen.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
keine

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
  • Bitte den eventuellen Anmeldeschluss der IHK beachten
  • Der Unterrichtungsnachweis ist unbefristet gültig.

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was sollte ich noch wissen?
Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten.
Sie haben die Personen, die Sie als Wachpersonen beschäftigen oder die Sie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen möchten, vor der Beschäftigung der zuständigen Behörde über das Bewacherregister zu melden.
 
Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung wegen Untersagung der Beschäftigung einer Person wegen Unzuverlässigkeit können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Statistisches Bundesamt
Gustav-Stresemann-Ring 11
65189 Wiesbaden
Ansprechpartner:
BWR-Service-Hotline
0611 75 3377
hilfe-bwr@destatis.de
https://www.bewacherregister.de/bwrweb/DE/Home/_inhalt.html
Bearbeitungsdauer
Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
  • Dauer der Unterrichtung: ca. 40 Stunden
  • Die Bescheinigung wird sofort oder innerhalb weniger Tage ausgestellt.

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )



Bewacherregister


Welche Gebühren fallen an?
Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Ergänzung Land Brandenburg:
  • Für die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes nach § 34a Abs. 1 GewO wird von der zuständigen Behörde eine Verwaltungsgebühr zwischen 174,00 – 1.740,00 Euro erhoben (vgl. Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie [MWAEGebO] Ziffern 2.2.4 ff.).
  • Sachkundeprüfung IHK:
 210,00 Euro (IHK Ostbrandenburg)
 250,00 EUR (IHK Cottbus)
 180,00 EUR (IHK Potsdam)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister: 13 Euro
  • Führungszeugnis: 13 Euro
weiterführende Links
  • https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/mwegebo
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
Die Gebühren erfahren Sie bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK). Sie ergeben sich aus der jeweiligen Gebührenordnung der IHK.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Anträge / Formulare
Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
  • Onlineverfahren möglich: ja (soweit vorhanden)
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
- Formulare: Anmeldeformular der IHK
- Onlineverfahren: nur zur Anmeldung
- Schriftformerfordernis: nein
- persönliches Erscheinen nötig: ja, zur Unterrichtung
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Rechtsgrundlage
Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
weiterführende Links
  • § 34a Gewerbeordnung (GewO)
  • Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
weiterführende Links
  • § 34a Absatz1 Gewerbeordnung (GewO)
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Rechtsbehelf
Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • verwaltungsgerichtliche Klage
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
  • Widerspruchsverfahren
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was muss ich mitbringen?
Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei juristischen Personen für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit 
    • Bei Wohnsitz in Deutschland: 
      • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
      • Führungszeugniss zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland, die die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handels- Genossenschafts- oder Vereinsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse, bspw.:
    • aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen); ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
    • Vorlage einer Vermögensauskunft
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
  • Nachweis der persönlichen Sachkunde: Der Sachkundenachweis ist durch den Gewerbetreibenden oder die Gewerbetreibende und die mit der Leitung des Gewerbebetriebes oder seiner Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erbringen; bei juristischen Personen haben die gesetzlichen Vertreter die Sachkunde zu besitzen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat; bei Personengesellschaften die geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder der geschäftsführende Gesellschafter
  • Nachweis über den Abschluss der erforderlichen Haftpflichtversicherung
Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere der persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe bekommen
  • Amtlicher Lichtbildausweis zur Identifikation bei der Unterrichtung
  • Eventuell weitere Unterlagen, Genaueres erfahren Sie bei Ihrer IHK
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

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Amt Unterspreewald

Markt 1
15938 Golßen
Telefon:
035452 384-0
Fax:
035452 384-24
Email:
amt@unterspreewald.de

Öffnungszeiten

Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und  13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung.

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