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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

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Leistungsbeschreibung
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Die Meldebehörde übermittelt auf Antrag an Parteien, an Adressbuchverlage und im Zusammenhang mit Alters- oder Ehejubiläen Daten. Gegen diese Datenübermittlung besteht die Möglichkeit des Widerspruchs. Der Widerspruch verhindert diese Datenübermittlungen.
Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen, wenn Ihnen als Betroffene/r oder einer anderen Person durch Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnte.
Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte und ähnliche). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft, sie werden jedoch auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen.
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Keine für Übermittlungssperren.
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was sollte ich noch wissen?
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Bearbeitungsdauer
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
Für Übermittlungssperren sofort. Für Auskunftssperren 1 bis 3 Wochen.

Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
1 bis 3 Wochen

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )



Bürgerbüro
Rathaus Golßen
Markt 1
15938 Golßen

amt@unterspreewald.de
www.unterspreewald.de



Bürgerbüro
Dienstag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass der letzte Einlass am jeweiligen Sprechtag für Bürger*Innen ohne Termin 30 Minuten vor Sprechzeitende gewährt wird, d. h.

  • für Dienstag 17:30 Uhr
  • für Donnerstag 15:30 Uhr

Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Termin vereinbaren:

Welche Gebühren fallen an?
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
keine
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
keine
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
gebührenfrei
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Anträge / Formulare
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
Formulare: keine Vorgabe
Onlineverfahren: nicht geplant
Schriftformerfordernis: keine Vorgabe
perspektivisch: Vertrauensniveau niedrig
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Rechtsgrundlage
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
weiterführende Links
  • § 50, 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
51 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
weiterführende Links
  • § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.
weiterführende Links
  • § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was muss ich mitbringen?
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung
  • Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift,
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben zur Gefahrensituation.
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
  • Formloser Antrag schriftlich oder zur Niederschrift,
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben zur Gefahrensituation.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Frau Hannuschke
035452 384-319
035452 384-24
Nachricht senden
Markt 1 15938 Golßen
  • Ordnungsamt
  • Bürgerbüro
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Frau Höhne
035452 384-309
035452 384-24
Nachricht senden
Markt 1 15938 Golßen
  • Bürgerbüro
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Amt Unterspreewald

Markt 1
15938 Golßen
Telefon:
035452 384-0
Fax:
035452 384-24
Email:
amt@unterspreewald.de

Öffnungszeiten

Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und  13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung.

Hinweis Bürgerbüro: Bitte beachten Sie, dass der letzte Einlass am jeweiligen Sprechtag für Bürger/in ohne Termin 30 Minuten vor Sprechzeitende gewährt wird.

 

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