An-, Ab- und Ummeldung von Bürgern
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz).
Seit November 2015 ist gemäß §19 Absatz 1 Bundesmeldegesetz der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber (oder eine von ihm beauftragte Person) der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 genannten Frist zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
Zur An-Ummeldung mitzubringen ist:
- Personalausweis; ggf. Reisepass
- Wohnungsgeberbescheinigung
- ggf. Geburtsurkunde
- ggf. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Anmeldung oder aktuelles Negativattest zum Sorgerecht vom Jugendamt (wenn nur ein Elternteil sich mit Kind/ern an-/ummeldet)
Fristen: zwei Wochen
Gesetzliche Grundlagen: §§17 - 27 Bundesmeldegesetz
Formulare:
- Formular Wohnungsgeberbescheinigung
- Vollmacht zur An-/Ummeldung
- Formular Erklärung Sorgeberechtigte Umzug Kind
Bearbeitungsdauer:
Die Anmeldung wird bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen sofort bearbeitet.
Bitte beachten Sie, dass der letzte Einlass am jeweiligen Sprechtag für Bürger*Innen ohne Termin 30 Minuten vor Sprechzeitende gewährt wird, d. h.
- für Dienstag 17:30 Uhr
- für Donnerstag 15:30 Uhr
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Termin vereinbaren:
- Ordnungsamt
- Bürgerbüro
- Einwohnermeldeamt I Fundbüro
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- Einwohnermeldeamt I Fundbüro
- Ordnungsamt