Pachtverträge von Garagen auf gemeindlichen Grundstücken Änderungen für Garagenbesitzer
Die Gemeinden beabsichtigen, die Vertragsverhältnisse hinsichtlich der Vermietung von Garagen künftig zu vereinheitlichen. Über Jahrzehnte hinweg haben sich verschiedene Miet- und Pachtmodelle entwickelt. Auch die rechtlichen Anforderungen (z. B. die Einführung der Umsatzsteuerpflicht sowie die Grundsteuerreform) haben sich mittlerweile verändert. Um auch in Zukunft einen nachhaltigen und wirtschaftlichen Betrieb abzusichern, wird die Vereinheitlichung der Verträge angestrebt.
Bisher wurden Garagen vom Finanzamt direkt an den Pächter besteuert. Im Steuergesetz ist geregelt, dass der Eigentümer des Grundstückes der Grundsteuerpflicht unterliegt. Die Besteuerung ab dem 01.01.2025 erfolgt dann an den Eigentümer und wird auf den Mieter umgelegt. Die Gemeinde/Stadt musste als Eigentümer des Grund und Bodens für die Garagen ebenfalls die Grundsteuererklärung abgeben.
Ab dem 01.01.2025 sind die Mieteinnahmen umsatzsteuerpflichtig. Hinzu kommt die Zahlung der Grundsteuer.
Vor der Überlassung der Garage an einen anderen Nutzer ist die Zustimmung der zuständigen Gemeinde/Stadt einzuholen. Der bisherige Garagennutzer hat dies hierzu schriftlich oder persönlich an das Sachgebiet Liegenschaften unter Mitteilung der genauen Garagenbezeichnung und der Postanschrift des Interessenten mitzuteilen.
Die Zustimmung zur Weitergabe einer Garage an einen anderen Nutzer/ an eine andere Nutzerin erfolgt nur noch unter folgenden Kriterien:
1. Weitergabe der Garage vorrangig nur an ortsansässige Einwohner/Einwohnerinnen
2. Weitergabe der Garage an Nutzer/Nutzerinnen mit der Beschränkung auf maximal 3 Garagen
- Liegenschaften I Pachten