Festsetzung der Hundesteuer 2023
Öffentliche Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 für die amtsangehörige Stadt Golßen und die amtsangehörigen Gemeinden Bersteland, Krausnick-Groß Wasserburg, Unterspreewald, Rietzneuendorf-Staakow, Schönwald, Kasel-Golzig, Steinreich, Drahnsdorf und Schlepzig. Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 wird gemäß § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung (AO) i.V. mit § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist keine Änderung der Steuersätze eingetreten, sodass auf die Erteilung von Jahressteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird. Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Hundesteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2023 die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung nach dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Für diese Bescheide gilt die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nicht. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Hundesteuer zum 01.Juli 2023 zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Unterspreewald, Markt 1, 15938 Golßen Widerspruch erhoben werden.
Hinweis: Die Einlegung des Widerspruchs bzw. die Erhebung der Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die festgesetzte Steuer ist daher auch dann zunächst zu entrichten, wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Widerspruch einzulegen.