Steuerfestsetzung 2024
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2024 für die amtsangehörige Stadt Golßen und die amtsangehörigen Gemeinden Bersteland, Krausnick-Groß Wasserburg, Unterspreewald, Rietzneuendorf-Staakow, Schönwald, Kasel-Golzig, Steinreich, Drahnsdorf und Schlepzig.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist keine Änderung der Hebesätze eingetreten, sodass auf die Erteilung von Jahressteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer wird mit dem in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 fällig. Für Steuerpflichtige, die auf eigenen Antrag die Grundsteuer in einem Jahresbetrag entrichten (§ 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes), wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in einem Betrag am 1. Juli 2024 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gem. § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuern erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2024 zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November oder bei Jahreszahlern zum 01. Juli 2024 zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Unterspreewald, Markt 1, 15938 Golßen Widerspruch erhoben werden.
Hinweis: Die Einlegung des Widerspruchs bzw. die Erhebung der Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die festgesetzte Steuer ist daher auch dann zunächst zu entrichten, wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Widerspruch einzulegen.
Grundsteuer B - Überprüfung der Grundsteuer –
Anmeldung nach §§ 42 ff Grundsteuergesetz (GrStG) für das Jahr 2024
Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die durch das Finanzamt Königs Wusterhausen kein Einheitswert (Grundsteuermessbetrag) festgestellt worden ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer B nach der Wohn- oder Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage) der Grundstücke. Die Grundsteuer B wird dabei nach §§ 42 und 44 GrStG ermittelt. Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben in diesen Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Überprüfung Änderungen ergeben (z.B. Änderungen in der Steuerpflicht, Modernisierungen, Änderungen der Wohn- und Nutzfläche, Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer- Anmeldung einzureichen. Die Vordrucke zur Grundsteuer- Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten des Amtes Unterspreewald erhältlich. Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen am Wohngrundstück oder Einfamilienhaus erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer- Anmeldung erforderlich.
Festsetzung der Hundesteuer
Öffentliche Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 für die amtsangehörige Stadt Golßen und die amtsangehörigen Gemeinden Bersteland, Krausnick-Groß Wasserburg, Unterspreewald, Rietzneuendorf-Staakow, Schönwald, Kasel-Golzig, Steinreich, Drahnsdorf und Schlepzig. Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 wird gemäß § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung (AO) i.V. mit § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist keine Änderung der Steuersätze eingetreten, sodass auf die Erteilung von Jahressteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird. Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Hundesteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung nach dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Hundesteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Für diese Bescheide gilt die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nicht. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Hundesteuer zum 01.Juli 2024 zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Unterspreewald, Markt 1, 15938 Golßen Widerspruch erhoben werden.
Hinweis: Die Einlegung des Widerspruchs bzw. die Erhebung der Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die festgesetzte Steuer ist daher auch dann zunächst zu entrichten, wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Widerspruch einzulegen.
Festsetzung der Zweitwohnungsteuer
Öffentliche Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2024 für die amtsangehörigen Gemeinden Krausnick Groß Wasserburg, Rietzneuendorf-Staakow, Schönwald und Schlepzig. Die Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2024 wird gemäß § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung (AO) i.V. mit § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist keine Änderung der Steuersätze eingetreten, sodass auf die Erteilung von Jahressteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird. Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Zweitwohnungssteuer-pflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung nach dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Zweitwohnungssteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Für diese Bescheide gilt die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nicht. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Zweitwohnungssteuer erteilt haben, werden gebeten, die Zweitwohnungssteuer 2024 zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November oder bei Jahreszahlern zum 01.Juli 2024 zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Unterspreewald, Markt 1, 15938 Golßen Widerspruch erhoben werden.
Hinweis: Die Einlegung des Widerspruchs bzw. die Erhebung der Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die festgesetzte Steuer ist daher auch dann zunächst zu entrichten, wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Widerspruch einzulegen.
im Auftrag
Groth
Steueramt