Festsetzung der Grundsteuer 2023
Öffentliche Festsetzung der Grundsteuer A und B für das Kalenderjahr 2023 für die amtsangehörige Stadt Golßen und die amtsangehörigen Gemeinden Bersteland, Krausnick-Groß Wasserburg, Unterspreewald, Rietzneuendorf-Staakow, Schönwald, Kasel-Golzig, Steinreich, Drahnsdorf und Schlepzig.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist keine Änderung der Hebesätze eingetreten, sodass auf die Erteilung von Jahressteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer wird mit dem in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Für Steuerpflichtige, die auf eigenen Antrag die Grundsteuer in einem Jahresbetrag entrichten (§ 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes), wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in einem Betrag am 1. Juli 2023 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gem. § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuern erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2023 zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November oder bei Jahreszahlern zum 01. Juli 2023 zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Unterspreewald, Markt 1, 15938 Golßen Widerspruch erhoben werden.
Hinweis: Die Einlegung des Widerspruchs bzw. die Erhebung der Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die festgesetzte Steuer ist daher auch dann zunächst zu entrichten, wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Widerspruch einzulegen.
Grundsteuer B - Überprüfung der Grundsteuer –
Anmeldung nach §§ 42 ff Grundsteuergesetz (GrStG) für das Jahr 2023
Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die durch das Finanzamt Königs Wusterhausen kein Einheitswert (Grundsteuermessbetrag) festgestellt worden ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer B nach der Wohn- oder Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage) der Grundstücke. Die Grundsteuer B wird dabei nach §§ 42 und 44 GrStG ermittelt. Die Eigentümer (ggf. Verwalter) dieser Grundstücke haben in diesen Fällen zur Ermittlung der Grundsteuer B eine Grundsteuer-Anmeldung einzureichen. Haben sich am Grundstück seit der letzten Überprüfung Änderungen ergeben (z.B. Modernisierungen, Änderungen der Wohn- und Nutzfläche, Schaffung von Stellplätzen für PKW etc.), so ist durch die Steuerpflichtigen bzw. deren Beauftragte eine neue Grundsteuer- Anmeldung einzureichen. Die Vordrucke zur Grundsteuer- Anmeldung sind zu den jeweiligen Sprechzeiten des Amtes Unterspreewald erhältlich. Sollten seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen am Wohngrundstück oder Einfamilienhaus erfolgt sein, so ist keine neue Grundsteuer- Anmeldung erforderlich.