Festsetzung der Zweitwohnungsteuer 2023
Öffentliche Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2023 für die amtsangehörigen Gemeinden Krausnick Groß Wasserburg, Unterspreewald, Rietzneuendorf-Staakow, Schönwald und Schlepzig.
Die Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2023 wird gemäß § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung (AO) i.V. mit § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) festgesetzt. Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 ist keine Änderung der Steuersätze eingetreten, sodass auf die Erteilung von Jahressteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird. Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Zweitwohnungssteuer-pflichtigen, die im Kalenderjahr 2023 die gleiche Zweitwohnungssteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Zweitwohnungssteuer für das Kalenderjahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung nach dem zuletzt veranlagten Betrag festgesetzt. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Zweitwohnungssteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten. Für diese Bescheide gilt die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung nicht. Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Zweitwohnungssteuer erteilt haben, werden gebeten, die Zweitwohnungssteuer 2023 zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November oder bei Jahreszahlern zum 01.Juli 2023 zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Unterspreewald, Markt 1, 15938 Golßen Widerspruch erhoben werden.
Hinweis: Die Einlegung des Widerspruchs bzw. die Erhebung der Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO). Die festgesetzte Steuer ist daher auch dann zunächst zu entrichten, wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, Widerspruch einzulegen.