Bekanntmachung des Landesamts für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
Bekanntmachung des Landesamts für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
Bergrechtliches Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben:
"Kiessandtagebau Schiebsdorf I/III"
der Kieswerk Schiebsdorf GmbH
Die Kieswerk Schiebsdorf GmbH, Am Kieswerk 1/OT Schiebsdorf, 15938 Kasel-Golzig, hat beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Kiessandtagebau Schiebsdorf I/III gemäß §§ 52 Abs. 2a und 57a Bundesberggesetz (BbergG) i. V. m. §§ 72 bis 77 Verwal-tungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) beantragt.
Der Antrag umfasst die Weiterführung und Erweiterung des Kiessandtagebaus zur Gewinnung von Sanden und Kiesen im Trockenschnitt sowie die Wiedernutzbar-machung der in Anspruch genommenen Flächen.
Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist die für das Verfahren zu-ständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Das Vorhaben ist UVP-pflichtig.
Von den im Antrag dargestellten Maßnahmen des Vorhabens sind Gebiete des Amts Unterspreewald in der Gemarkung Schiebsdorf betroffen.
Die Eröffnung des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zum o. g. Vorhaben wird auf der Grundlage der §§ 1 und 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. den §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes (VwVfG) hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nachfolgend genannte Unterlagen wurden von der Kieswerk Schiebsdorf GmbH mit dem Rahmenbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt:
- Umweltverträglichkeitsuntersuchung
- Unterlagen zur Geologie und Hydrogeologie der Lagerstätte
- Artenschutzfachbeitrag
- Faunistische und floristische Gutachten
- Eingriffsbilanzierung
- Wiedernutzbarmachungsplan
- Plausibilisierungsprüfung der Schutzgutausprägungen Biotope/Flora/Fauna
- Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie
- Allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung.
Die Planunterlagen können in der Zeit vom
13. März 2023 bis einschließlich 12. April 2023
während der üblichen Öffnungszeiten im Amt Unterspreewald, Hauptsitz Golßen, Markt 1, 1. OG, R108, 15938 Golßen sowie in der Nebenstelle Schönwald, Hauptstraße 49, Bauamt, Zimmer S 006, 15910 Schönwald OT Schönwalde eingesehen werden.
Die Öffnungszeiten sind:
Montag 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr
Zusätzlich können die Unterlagen während der Auslegung auch auf der Homepage des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe eingesehen werden.
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG während der Auslegung der Planunterlagen und für einen weite-ren Monat nach dem Ende der Auslegung der Planunterlagen,
spätestens bis einschließlich 12. Mai 2023,
schriftlich (Posteingang) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan beim Amt Unterspreewald, Markt 1, 15938 Golßen sowie dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) erheben.
Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG innerhalb der Auslegungs- und Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.
Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 und 6 VwVfG im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen (§ 17 Abs. 1 VwVfG). Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Anhörungsbehörde wird gleichförmige Eingaben, die die geforderten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des § 17 Abs. 1 S. 2 VwVfG nicht entsprechen, gemäß § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt lassen. Ferner wird die An-hörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Un-terzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG).
Nach dem Ablauf der Einwendungsfrist wird das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe gemäß § 73 Abs. 6 S. 1 VwVfG die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen sowie die Stellungnah-men der beteiligten Behörden mit den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtern.
Der Erörterungstermin wird gemäß § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Kieswerk Schiebsdorf GmbH sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gemäß § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Kieswerk Schiebsdorf GmbH mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese nach § 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe entschieden.
Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe entscheidet auch über die beantragte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Planfeststellungsbeschluss wird der Kieswerk Schiebsdorf GmbH und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt (§ 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG). Sind außer an die Kieswerk Schiebsdorf GmbH mehr als 50 Zustellungen an Einwender und diejenigen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vorzunehmen, können diese Zu-stellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG).