Geburtenregister
Leistungsbeschreibung
Ergänzung Land Brandenburg:
Der Ausdruck aus dem Geburtenregister wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat. Sofern die Geburt im elektronischen Personenstandsregister eines Standesamtes in Brandenburg erfasst ist, ist es auch möglich, einen Registerausdruck bei jedem anderen brandenburgischen Standesamt zu erhalten.
(Quelle:
Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister wird Ihnen auf Antrag vom zuständigen Standesamt ausgestellt. Der Ausdruck gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit Ihrer Geburt eingetragen hat. Sie erhalten das Dokument einschließlich eventuell vorhandener Folgebeurkundungen als Ausdruck aus dem elektronischen Register. Dieser Ausdruck kommt rechtlich der Geburtsurkunde gleich und kann im behördlichen Kontext statt dieser vorgelegt werden.
Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption, Veränderungen zur Vaterschaft zu dem Kind oder Namensänderungen.
Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch in der Regel auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste.
Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption, Veränderungen zur Vaterschaft zu dem Kind oder Namensänderungen.
Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch in der Regel auch mit, ohne dass eine Urkunde ausgestellt werden müsste.
Der Ausdruck aus dem Geburtenregister wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat. Sofern die Geburt im elektronischen Personenstandsregister eines Standesamtes in Brandenburg erfasst ist, ist es auch möglich, einen Registerausdruck bei jedem anderen brandenburgischen Standesamt zu erhalten.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle:
Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Der Registerausdruck ist 110 Jahre ab Registererstellung möglich.
Aufbewahrungsfrist:
110 Jahre
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle:
Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Bearbeitungsdauer
(Quelle:
Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Land Brandenburg:
Bitte beim zuständigen Standesamt erfragen.
Bitte beim zuständigen Standesamt erfragen.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle:
Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Land Brandenburg:
Es werden Kosten erhoben nach der Tarifstelle 12.4.1 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
Es werden Kosten erhoben nach der Tarifstelle 12.4.1 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
Anträge / Formulare
(Quelle:
Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Land Brandenburg:
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausdrucks aus dem Geburtenregister ist formlos möglich.
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausdrucks aus dem Geburtenregister ist formlos möglich.
Rechtsbehelf
(Quelle:
Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
Anweisung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Was muss ich mitbringen?
(Quelle:
Serviceportal Brandenburg /
https://service.brandenburg.de
)
- Personalausweis, Pass oder eID (bei schriftlicher Bestellung: beglaubigte Kopie)
- bei Beantragung / Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis, Pass oder eID
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses