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Hundesteuer An-, Um- und Abmeldung

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Leistungsbeschreibung
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
Wenn Sie einen Hund halten, sind Sie unverzüglich nach Anschaffung bzw. nach Zuzug verpflichtet, diesen in der örtlichen Kommune steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden.
Die ordnungsrechtliche Erfassung von Hunden soll ausschließlich der Gefahrenabwehr dienen, da die Verletzungen von Mensch oder Tier erheblich sein können.
Hundesteuer Festsetzung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was sollte ich noch wissen?
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
In einigen Fällen der Hundehaltung kann eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung auf Antrag gewährt werden.
Gem. § 2 HundehV ist ein Hund, der älter als 8 Wochen ist, auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.
Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.
Nach § 6 der Hundehalteverordnung bedarf es einer Erlaubnispflicht der örtlichen Ordnungsbehörde für die Haltung eines als gefährlich eingestuften Hundes.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (z.B. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr. Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen, wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht.
Nach § 11 der Hundehalteverordnung kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen.
Auf Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde kann festgestellt werden, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
Hundesteuer Festsetzung
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Eine Abmeldung ist erforderlich, wenn Hunde veräußert, verstorben oder entlaufen sind.

Die Höhe der jeweiligen Hundesteuer ist den geltenden Satzungen Ihrer Gemeinde zu entnehmen.

Bearbeitungsdauer
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
2 - 4 Wochen

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )



Steuern
Verwaltungsstandort Schönwalde
Hauptstraße 49
15910 Schönwald

amt@unterspreewald.de
www.unterspreewald.de



Steuern
Dienstag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr

Sollte es Ihnen nicht möglich sein während der regelmäßigen Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen, können Sie mit uns telefonisch einen Termin vereinbaren.
Welche Gebühren fallen an?
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
richtet sich nach der Hundesteuersatzung der jeweiligen Kommune
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

andere Downloads

Formular zur An-, Ab- und Ummeldung eines Hundes
Verarbeitung personenbezogener Daten - Steuern

Rechtsgrundlage
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
weiterführende Links
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV) § 2, § 6, § 11
  • Gesetz- und Verordnungsblatt
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Rechtsbehelf
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag Hund Anmeldung.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was muss ich mitbringen?
Hund steuerlich und ordnungsbehördlich anmelden
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich, online oder persönlich in der kommunalen Verwaltung.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtstag,
- Geburtsort und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Name des Hundes,
- Geschlecht des Hundes,
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

Frau Schreiber
035452 384-217
035452 384-24
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15938 Golßen
Telefon:
035452 384-0
Fax:
035452 384-24
Email:
amt@unterspreewald.de

Öffnungszeiten

Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und  13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung.

Hinweis Bürgerbüro: Bitte beachten Sie, dass der letzte Einlass am jeweiligen Sprechtag für Bürger/in ohne Termin 30 Minuten vor Sprechzeitende gewährt wird.

 

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