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Geburt in Deutschland Beurkundung

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Leistungsbeschreibung
Geburt im Ausland beurkunden lassen
Wurden Sie oder ein nahes Familienmitglied in auf- oder absteigender Abstammungslinie im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister (früher Geburtenbuch) beim Standesamt in Deutschland beantragen.
Sie beantragen die Beurkundung bei dem Standesamt, das für Ihren deutschen Wohnort oder den deutschen Wohnort der antragsberechtigten Person zuständig ist. Wenn sich weder ein aktueller noch ehemaliger deutscher Wohnort ermitteln lässt, können Sie die Beurkundung bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder im Standesamt Berlin I beantragen.
Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Geburt nachträglich beurkunden zu lassen. Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland häufig anerkannt, soweit ihre Echtheit außer Frage steht.
Der nachträgliche Eintrag in das Geburtenregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen kann. Damit müssen Sie die ausländische Urkunde bei zukünftigen Anliegen nicht mehr übersetzen und beglaubigen lassen.
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung können Sie auf Antrag eine Geburtsurkunde für die Hausgeburt erhalten.
Die Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, seine Vor- und Familiennamen sowie die Angaben zu den Eltern. Sie können sich auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters eine Geburtsurkunde ausstellen lassen. Die Geburtsurkunde wird von dem Standesamt ausgestellt, das die Geburt beurkundet hat. Sofern die Geburt im elektronischen Personenstandsregister eines Standesamtes in Brandenburg erfasst ist, ist es auch möglich, die Geburtsurkunde bei jedem anderen brandenburgischen Standesamt zu erhalten. 
Hausgeburt anzeigen
Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt  angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Welche Fristen muss ich beachten?
Geburt im Ausland beurkunden lassen
Es gibt keine Frist.

Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
keine

Hausgeburt anzeigen
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was sollte ich noch wissen?
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
Eine Geburtsurkunde kann insbesondere zur Verwendung im Ausland auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden (Internationale Geburtsurkunde nach dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern). Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden. Sie können sich eine internationale Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat.
Hausgeburt anzeigen
Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )


Standesamt I Wahlen
Rathaus Golßen
Markt 1
15938 Golßen

amt@unterspreewald.de
www.unterspreewald.de



Standesamt I Wahlen
Dienstag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 09:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 16:00 Uhr

Sollte es Ihnen nicht möglich sein während der regelmäßigen Öffnungszeiten ins Rathaus zu kommen, können Sie mit uns telefonisch einen Termin vereinbaren.
Welche Gebühren fallen an?
Geburt im Ausland beurkunden lassen
Land Brandenburg:
Für die Beurkundung werden Kosten erhoben nach den Tarifstellen 12.3.2.4 – 12.3.2.4.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
weiterführende Links
  • https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomik
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde fallen Gebühren an:
Erstes Exemplar: 10 €
Bei gleichzeitiger Beantragung jedes weitere Exemplar: je 5 €
Hausgeburt anzeigen
Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben:
Diese richten sich nach den Tarifstellen 12.4.1 sowie 12.4.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)
weiterführende Links
  • Gebührenordnung Brandenburg
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )


Rechtsgrundlage
Geburt im Ausland beurkunden lassen
weiterführende Links
  • §§ 9, 10 und 36 Personenstandsgesetz (PStG)
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
weiterführende Links
  • §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Hausgeburt anzeigen
weiterführende Links
  • §§ 18 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 33 Personenstandsverordnung (PStV)
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )
Was muss ich mitbringen?
Geburt im Ausland beurkunden lassen
  • Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Ehe und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall
Sie müssen alle Dokumente im Original einreichen.
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:
  • Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),
  • bei Beantragung bzw. Abholung durch einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters,
    für andere Personen gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses.
Hausgeburt anzeigen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
  •  bei miteinander verheirateten Eltern
    •  Geburtsurkunden
    •  Eheurkunde oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister,
  •  bei nicht miteinander verheirateten Eltern
    •  Geburtsurkunde der Mutter
    •  falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
      • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
      •  Geburtsurkunde des Vaters
      •  ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
 Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
(Quelle: Serviceportal Brandenburg / https://service.brandenburg.de )

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Amt Unterspreewald

Markt 1
15938 Golßen
Telefon:
035452 384-0
Fax:
035452 384-24
Email:
amt@unterspreewald.de

Öffnungszeiten

Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und  13.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

Außerhalb der Öffnungszeiten Termine nach Vereinbarung.

Hinweis Bürgerbüro: Bitte beachten Sie, dass der letzte Einlass am jeweiligen Sprechtag für Bürger/in ohne Termin 30 Minuten vor Sprechzeitende gewährt wird.

 

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